Mai 11 2008

LAG Baden-Würtenberg: Arbeitgeber muss keine Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs nachzahlen

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und daher die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt (Urteil des Landessozialgerichts vom 09.04.2008, Az.: L 5 R 2125/07).

Dem Urteil lag zu Grunde, dass eine Studentin als geringfügig Beschäftigte mit bis zu 350 € monatlich in einem Architekturbüro beschäftigt war. Daneben hatte sie bei einem anderen Arbeitgeber für einige Monate noch eine weitere Beschäftigung mit monatlichen 114 € aufgenommen. Beide Beschäftigungsverhältnisse waren von dem jeweiligen Arbeitgeber der zuständigen Beklagten, hier der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, gemeldet worden. Als die Doppelbeschäftigung der Beklagten aufgefallen war, stellte sie rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin für den Zeitraum der Doppelbeschäftigung von September 2004 bis Januar 2005 fest und forderte u. a. auch von der Klägerin, der Inhaberin des Architekturbüros, Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Klägerin habe grob fahrlässig die Überprüfung versäumt, ob ihre Aushilfskraft noch weitere Beschäftigungsverhältnisse ausübe. In diesem Fall ergebe sich aus den sie bindenden Anordnungen der Richtlinien die Verpflichtung zur Nachforderung von Beiträgen.

Das Sozialgericht Konstanz hatte bereits den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt, die vom Landessozialgericht zurückgewiesen worden ist. Der 5. Senat hat hierbei die Auffassung vertreten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (400 €) durch Zusammenrechnung der Entgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV überschritten wird, tritt zwar die Versicherungspflicht ein, sie beginnt aber erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung. Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte. Die eine rückwirkende Versicherungspflicht anordnenden Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) sind mit der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht vereinbar und von den Gerichten nicht anzuwenden. Daher war der Bescheid der Beklagten aufzuheben.

§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) lautet:

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2.die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

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